Bekanntmachung neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
aufgrund des neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, welches im Herbst 2009 wegen der Anpassung an EU- Recht notwendig wurde, haben sich einige Dinge für Sie als meinen Kunden geändert. Bis zum Ende des Jahres 2012 wird jeder Kunde von mir den sogenannten Feuerstättenbescheid bekommen. Aus diesem können Sie ersehen, wann und in welchem Rhythmus bei Ihnen die Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten durchgeführt werden. Den Rhythmus gebe ich Ihnen nicht willkürlich vor, sondern so wie die Arbeiten auch sonst schon bei Ihnen ausgeführt wurden. Diesen Bescheid muss jeder Hausbesitzer erhalten, da Sie ab 2013 nicht mehr unbedingt an mich gebunden sind und frei wählen können, welchen Schornsteinfegermeister Sie mit den anfallenden Aufgaben beauftragen. Dabei sollten Sie wissen, dass Sie mir dann aber trotzdem über ein Formblatt die Erledigung der Arbeiten mitteilen müssen, da ich weiterhin der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister bleibe, allerdings heißt dann meine genaue Berufsbezeichnung „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister“. Wenn ich weiterhin bei Ihnen tätig sein sollte, brauchen Sie mir natürlich kein Formblatt zuzusenden. Ich würde mich natürlich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhin Ihr Vertrauen schenken würden, um bei Ihnen die Arbeiten ausführen zu dürfen. Durch dieses neue Gesetz ergeben sich auch für mich Neuerungen, wobei die Größte sicherlich ist, dass ich jetzt nur noch für jeweils sieben Jahre als Kehrbezirksinhaber eingesetzt werde und mich dann neu bewerben muss.
In diesem Jahr wurde auch die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geändert und das zum ersten mal Bundeseinheitlich. Bisher hatten nämlich alle Bundesländer ihre eigenen Gebührenordnungen. In Hamburg z.b. waren die Gebühren ca.20 bis 30 % teurer als in Schleswig-Holstein, so das die Kehrbezirksinhaber dort jetzt finanzielle Einbusen haben. Grob gesagt kann man sagen, dass das Messen und Überprüfen etwas günstiger geworden ist und die Kehrarbeiten teurer wurden. Auch wurde eine Fahrtpauschale eingeführt. Am 22.3.2010 trat auch ein neues Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft.
Zum ersten mal wurden dabei die Grenzwerte für Öl- und Gasheizungen nicht verschärft. Aber was sich für Sie ändert, ist der Intervall der Immissionsschutzmessung bei Öl- und Gasheizungen. Dieser ändert sich je nach Alter der Heizung auf zwei oder drei Jahre. Ist Ihre Heizung älter als 12 Jahre, findet die Immissionsschutzmessung nur noch alle zwei Jahre statt, bei allen jüngeren Heizungen nur noch alle drei Jahre. Allerdings wird bei Ölheizungen neuerdings eine Kohlenmonoxydmessung eingeführt, die jährlich ausgeführt wird.
Brennwertgeräte sind davon nicht betroffen,da bei diesen keine Immissionsschutzmessung durchgeführt wird, sondern die Kohlenmonoxydmessung und die fand schon immer nur alle zwei Jahre statt. Was auch noch geändert wurde ist die Messpflicht für Heizungsanlagen unter 11 KW Leistung. Bei diesen wurde bisher nur eine Kohlenmonoxydmessung gemacht, jetzt allerdings auch die Immissionsschutzmessung in Bezug auf den Abgasverlust.
Der Intervall ist auch bei diesen Geräten wie bei den anderen alle zwei oder drei Jahre je nach Baujahr.
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